Vereinssatzung

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RSVBenningen_Satzung_20141201.pdf (1,4 MiB)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ringkampfsportverein Benningen e.V.
Abgekürzt: RSV Benningen e.V. Er hat seinen Sitz in 71726 Benningen am Neckar und soll in das Vereins­register eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
“Steuer­begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringkampfsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Es können weitere Sportarten gefördert werden. Insbesondere eine Förderung des Jugend- und Gesundheitssports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im ­Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung/Vergütungen im Verein

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sowie Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Basis eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale derzeit 720,--€) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand nach § 26 BGB: Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der  Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband WRV und WLSB und dessen Dachverbände ergänzend.
Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB  erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an/durch den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Ehrenrat zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Beitragspflichten der Mitglieder

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Änderung des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Neben den Beitragspflichten sind die Mitglieder auch zu Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen kann vom Gesamtvorstand festgelegt werden.

Bei Minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. , 2. und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass er bei einzelnen Rechtsgeschäften von mehr als 2.000,-- Euro (zweitausend Euro) verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands (Gesamtvorstandschaft) einzuholen. Die Vertretungsberechtigung wird dadurch gegenüber Dritten im Außenverhältnis nicht beschränkt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

a) dem Kassier,
b) dem Schriftführer,
c) dem technischen Leiter,
d) dem Jugendleiter sowie aus
e) dem Pressewart
 f) und gegebenenfalls weiterer Abteilungsleiter

Der erweiterte Vorstand kann weitere Beisitzer bestellen. Bei der Ausübung mehrerer Funktionen durch eine Person, hat diese bei Abstimmungen und Beschlussfassungen nur 1 Stimme.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der ­Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. bzw. 3.Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kassier,
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
    Vereinsordnungen und Richtlinien,
4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
5. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung durch Bekannt­machung im Benninger Amtsblatt einberufen. Als angemessene Frist gilt derzeit eine
Frist von 14 Tagen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die ­abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Vertretern. Der Ehrenrat wird von der  Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn seine drei ordentlichen Mitglieder oder im Falle der Verhinderung das stellvertretene Mitglied anwesend sind, er wählt aus seiner Mitte jeweils einen Sitzungsleiter.
Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.

Aufgaben des Ehrenrates sind:

- Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vereinsinteressen hiervon berührt sind
- Entscheidungen über Einsprüche der ausgeschlossenen Mitglieder
- Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Schweigepflicht
- Entscheidungen über Ehrungsanträge
- An einer Abstimmung im Ehrenrat darf nicht teilnehmen, wer an dem Verfahren beteiligt ist, mit dem Antragsteller oder einem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist.

§ 15 Datenschutz und Internet

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummer, E-Mail-Adresse, etc.) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des WRV (Württembergischen Ringer-Verbandes) und des WLSB (Württembergischen Landessportbundes) und deren Dachverbände, ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Daten, die von den Verbänden abgefragt werden, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten veröffentlichen (z.B. im Internet, in Zeitungen, im Benninger Amtsblatt, etc.).

Nur Mitglieder des Gesamtvorstands, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten für Ihre Tätigkeit benötigen, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten zur Verwendung.

§ 16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die ­Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Benningen a.N. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 16.10.2014 in Benningen von der Gründungsversammlung beschlossen.
Änderungen im §3 und §18 am 01.12.2014 aufgrund der Bestätigung des Finanzamtes zum Erhalt der Gemeinnützigkeit.
Änderungen im §4 am 01.12.2014 aufgrund der Anforderungen für eine erfolgreiche Aufnahme im WLSB.

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